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Artikel - Aufsichtspflicht Formular

Aufsichtspflicht Formular

Das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist am 01. April 2003 in Kraft getreten.

Nach dem neuen JuSchG (§ 5, Abs. 1-3) ist es nunmehr Jugendlichen unter 18 Jahren erlaubt, sich auch nach 24:00 Uhr in einer Diskothek aufzuhalten, wenn Sie entweder:

A) in Begleitung eines nachweislich Personensorgeberechtigten 
(Eltern, Elternteil/JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 3)


oder

B) eines nachweislich Erziehungsbeauftragten 
(Vertrauensperson, Freunde, ... / JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 4) unter Vorlage einer Vollmacht (siehe folgenden Absatz) die Veranstaltung besuchen.

Jugendliche ab 16 Jahren ohne Aufsichtsperson dürfen die Veranstaltung bis 24:00 Uhr besuchen und müssen für diese Zeit ihren Personalausweis an der Kasse hinterlegen.

Der Aufenthalt eines Jugendlichen ab 16 Jahren nach 24:00 Uhr wird in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten und unter Vorlage einer Vollmacht oder in Begleitung eines Personensorgeberechtigten gewährt. Außerdem müssen beide einen Personalausweis mitbringen und für die Dauer ihres Aufenthaltes an der Kasse hinterlegen. 

Es ist zwingend Notwendig, das immer eine Aufsichtsperson einen Jugendlichen begleitet und den Veranstaltungsort bis 24 Uhr zu betreten, nach 24 Uhr werden keine Vollmachten mehr angenommen.

Zum Thema "erziehungsbeauftragte Person":
Die Neuregelung verlangt ein erhöhtes Maß an Verantwortung. Die erziehungsbeauftragte Person trägt beispielsweise Sorge und die Verantwortung dafür, dass sich der anvertraute Minderjährige auf der Veranstaltung nicht betrinkt und zuverlässig wieder nach Hause kommt.


FORMULAR HIER HERUNTERLADEN

 


2010 NorthFlavor-Events
Autor: berlinecke